Sachverständiger Dieter Sauerbier

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe

Gebühr für Familiengrab kann vom Sozialamt übernommen werden

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Sozialgericht Karlsruhe urteilt über Einzelfragen bei Sozialbestattungen

Gebühr für Familiengrab kann vom Sozialamt übernommen werden. In einem Urteil vom 29.03.2022 hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe über einige Detailfragen im Rahmen der Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialhilfeträger entschieden und einer klagenden Tochter weitgehend Recht gegeben.

Diese hatte ihren Vater im bereits bestehenden Grab der vorverstorbenen Mutter beisetzen lassen, wie es dessen Wunsch war. Seinerzeit hatte sich der Vater bewusst für eine Bestattung der Ehefrau in einer mehrstelligen Grabstätte entschieden. Das Sozialamt hatte die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte im Rahmen der Beisetzung des Vaters nicht übernommen. Für das Sozialgericht jedoch unterfällt der unbestrittene Wunsch des Vaters auf eine gemeinsame Bestattung mit seiner vorverstorbenen Ehefrau nach seinem Tode dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Persönlichkeitsschutz, der auch postmortal zu beachten ist. Auch Art. 6 GG sei zu beachten. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-) Grabstätte des Ehegatten gehört deshalb für das Gericht regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII als angemessener Wunsch zu berücksichtigen.

Daneben stellt das SG klar, dass eine Abgeltung der Bestattungskosten auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig ist. Maßstab sei vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird, wobei den angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen und des Verstorbenen Rechnung zu tragen sei. Nicht ausreichend sei es, wenn der Sozialhilfeträger lediglich die Kosten der Bestattungen berücksichtigt, die von der Behörde in der Vergangenheit aus polizeirechtlichen Gründen durchgeführt wurden.

Ebenso die Kosten für einen einfachen Grabstein (hier: 1.517 EUR) sind nach der Entscheidung zu berücksichtigen; auf ein einfaches Holzkreuz darf Sozialamt nicht verweisen. Die nachgewiesenen Kosten des Steinmetzen seien im vorliegenden Fall auch angemessen.

Zu bestimmten weiteren Kostenpositionen trifft das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ebenfalls Aussagen: Die Kosten für eine Kondolenzliste und die Todesanzeige in einer Tageszeitung seien nicht zu übernehmen. Auch die Kosten für Sterbeurkunden seien in Baden-Württemberg nicht erforderlich, weil für eine Bestattung aufgrund einer gesetzlichen (Sonder-)Regelung die Todesbescheinigung als solche ausreicht. Demgegenüber seien die Kosten des Bestattungsunternehmens für die Erledigung der Formalitäten erstattungsfähig. Als Teil der Trauerfeier seien auch die Kosten für das Spielen des Harmoniums angemessen. Erforderlich seien im Grundsatz die Kosten für eine Urne, Blumenschmuck und das Ausschmücken der Trauerhalle. Hier nahm das Gericht aber Kürzungen gegenüber den eingereichten Rechnungen vor.

Nicht vom Sozialamt zu übernehmen seien demgegenüber Mahngebühren und Säumniszuschläge, die während der rund zweijährigen Dauer des Antragsverfahrens entstanden waren, weil diese nicht zu den Kosten der Bestattung zu zählen seien.

Zuletzt nimmt das SG Karlsruhe noch einen weiteren interessanten (allgemeinen) Aspekt in seine Entscheidung auf. Die Klage war auf die Zahlung der noch offenen Bestattungskosten zuzüglich Zinsen gerichtet. Der Zinsanspruch wurde seitens des Gerichts verneint: Dieser war bislang nicht Gegenstand des Antragsverfahrens und wurde in der Klage erstmalig bezeichnet. Haupt und Zinsentscheidung stellen zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Über die Zinsfrage hatte das Sozialamt aber noch gar nicht entschieden.
(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas - Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2022, S 2 SO 2888/